Die neue Datenschutzverordnung und ihre Folgen

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Im Mai 2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Diese gilt für alle Unternehmen – was muss ich als Fitnessstudiobetreiber beachten?

Was ist die DSGVO und auf welche Daten bezieht sie sich?

Die DSGVO ist eine europäische Verordnung, die neue Gesetze mit sich bringt oder bereits bestehende verschärft. In ihnen werden die Speicherung und Handhabung von Mitarbeiter- und Kundendaten geregelt. Alle Unternehmen, die mit den Daten anderer Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union zu tun haben, müssen sich daran halten. Da in Fitnessstudios sehr viel mit den Daten anderer Personen gearbeitet wird, sollten deren Betreiber einige Dinge beachten.

Was muss ich als Studiobetreiber beachten?

Je nach Anlage werden in den Fitnessstudios verschiedene Daten verarbeitet und gespeichert. Angefangen mit den personenbezogenen Daten wie Adresse, Alter oder Telefonnummer, über Log-in-Daten bis zu gesundheitlichen Daten aus der Anamnese. In jedem Fall muss der Kunde im Voraus seine Einwilligung geben und über die Verwendung seiner Daten aufgeklärt werden.

Zunächst sollte jeder Studiobetreiber die bisherigen Strukturen in seinem Unternehmen überprüfen. Welche Daten werden wie und wo gespeichert? Wer einen Überblick hat, kann entsprechend nach den Vorgaben Verbesserungen und Anpassungen vornehmen.

dsgvo fitnessstudios

Wann benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?

Ist die Speicherung von biometrischen Daten die „Kerntätigkeit” eines Unternehmens und werden diese „umfangreich verarbeitet”, muss laut DSGVO ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden. Eine umfangreiche Verarbeitung ist abhängig von der:

  • Anzahl der Betroffenen
  • Menge der betroffenen Daten und/oder Vielzahl der verschiedenen Datensätze
  • Dauer der Datenverarbeitung
  • geografischen Reichweite der Datenverarbeitung

Wenn in einem Unternehmen zwar keine biometrischen Daten verarbeitet werden, das Unternehmen jedoch mehr als zehn Personen beschäftigt, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, so muss auch hier ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden.

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören:

  • Beratung des Unternehmens hinsichtlich der sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten
  • Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Die Sanktionen für eine mögliche Nichteinhaltung der DSGVO sind sehr empfindlich und können im schlimmsten Fall auch existenzbedrohend sein. Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder 4 % des jährlichen Umsatzes verhängen, je nachdem, welches höher ausfällt. Das Risiko einer solchen Strafe ist also deutlich zu hoch, als sich nicht daran zu halten.

Checkliste für Studiobetreiber:

  • Strukturen im Unternehmen überprüfen
  • Klären, ob ein Datenschutzbeauftragter nötig ist
  • Mitarbeiter schulen
  • Persönliche und sensible Daten auch dementsprechend behandeln
  • Einverständniserklärung der Mitglieder unterschreiben lassen

Fazit

Gerade im gesundheitlichen Fitnesstraining bringt die Datenschutzgrundverordnung einige Veränderungen. Es empfiehlt sich, einen Dienstleister aus dem Gebiet zu beauftragen, der die Vorgänge im Unternehmen einmal prüft und Verbesserungsvorschläge aufzeigt. So ist die sichere Umstellung für den Betreiber der Fitnessanlage leichter zu vollziehen. Zu denken Wir haben Besseres zu tun, als uns mit dem Datenschutz auseinanderzusetzen!”, wird angesichts der möglichen Bußgelder wohl nicht der richtige Weg sein.

Mitglieder beim Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen (DSSV) können weiterführende Infos und Termine zu Workshops zum Thema DSGVO außerdem online im Login-Bereich einsehen.




Redaktion fitnessmarkt.de (NJ)

Bildquelle: Adobe Stock




Veröffentlicht am: 31. Oktober 2018

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