Wussten Sie, dass Sie gegen das Gesetz verstoßen, wenn Sie die Frage nach einer Bewertung mit einem Geschenk oder Gewinnspiel verknüpfen?
Die Gerichte haben mehrfach entschieden, dass das Erfragen von Bewertungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen unlauterer Wettbewerb ist.
Wer im Business „unlauter“ handelt, kann auf Schadensersatz und Herausgabe des damit gemachten Gewinns verklagt werden. Schlimmer noch, Sie können zur Löschung aller Bewertungen verpflichtet werden, auch derjenigen, die Sie vor der Gewinnspiel-Aktion schon hatten.
Warum?
- Weil die Bewertungen mit einem wirtschaftlich Vorteil verknüpft wird. Die Gerichte sehen in der Gewinnchance bereits einen wirtschaftlichen Vorteil.
- Weil durch das Gewinnspiel die Kunden zu positiven Feedback verleitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Inhalt einer Bewertung die Chancen nicht beeinflusst.
Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), soll insbesondere irreführend Werbung, die den Verbraucher manipulieren kann, verhindert und ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden.
Weitere Vorgaben und Einschränkungen ergeben aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Jeder, der mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, muss das HWG beachten. Dabei ist es egal, ob derjenige Studiobetreiber, Personal Trainer oder Sportmediziner ist. Es kommt allein auf die konkrete Aussage an.
Wer bestimmte Methoden, Geräte oder Verfahren einsetzt und damit auch Werbung macht, unterfällt den Vorgaben des HWG. Ein Beispiel wären Kinesotapes. Wer diese seinen Mitgliedern empfiehlt, muss darauf achten, keine Heil- oder Wirkungsversprechen abzugeben.
Neben den ganzen Verboten sind im HWG aber auch Werbemaßnahmen aufgezählt, die zulässig sind. Voraussetzung dabei ist aber immer, dass diese nicht „missbräuchlich, abstoßend oder irreführend“ sind.
- So dürfen Kundenmeinungen und Dankesbotschaften nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person tatsächlich mit der Methode behandelt wurde.
- Der Kunde/ die Kundin für die Bewertung nicht bezahlt oder anderweitig entlohnt wurde, also hinter der Bewertung kein wirtschaftliches Interesse stand.
Der Behandlungs- bzw. Trainingserfolg auch nicht übertrieben und undifferenziert dargestellt werden. Es muss immer deutlich gemacht werden, dass sich diese Bewertung auf den Einzelfall dieser Person bezieht und kein allgemeines Wirkversprechen für Ihre Trainingsmethoden ist.
Unproblematisch sind zusammenfassende Aussagen mehrerer Kund:innen, vorausgesetzt es entspricht auch der Wahrheit. Beispiel: „Rund zwei Drittel meiner Kund:innen berichten nach nur drei Einheiten über mehr Beweglichkeit im Nacken- und Schulterbereich.“.
Auch nicht von den Verboten des HWG erfasst sind Bewertungen, die sich auf die Art und Weise des Trainings beziehen. Beispiel: „Coach Daniel hat das Training immer wieder an meine berufliche Situation angepasst, was erheblich zum Erfolg meiner Abnahme beigetragen hat.“.
Werbung für Sie als Studiobetreiber oder Personal Trainer ist aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, aber durchaus möglich und rechtssicher umsetzbar.
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Rechtstipps für Fitnessstudios
Autor: Julia Ruch - Rechtsanwältin
Quelle: aktivKANZLEI
Bildquelle: #299570842 Robert Kneschke / stock.adobe.com
Veröffentlicht am: 12. April 2023