Videoüberwachung im Fitnessstudio – das müssen Sie beachten

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Einige Studios öffnen mittlerweile 24 Stunden. Dies ist jedoch selten mit persönlicher Betreuung möglich. Um sich abzusichern, werden dann Videokameras aufgehängt. Aber Vorsicht: Ohne die richtige Kommunikation und Beachtung der rechtlichen Vorgaben, kann das richtig Ärger geben. 


Videoüberwachung – ein Fall für das Gericht

Ein Studio hatte auf den Trainingsflächen Videokameras installiert. Ein Mitglied beschwerte sich beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht über die Videokameras. Der Datenschutzbeauftragte prüfte die Angelegenheit und ordnete an, die Videoüberwachung zu unterlassen. Dagegen wehrte sich das Fitnessstudio und klagte.

Nach vier Jahren Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht Ansbach Ende 2021 entschieden, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mitglieds mehr wiegt als das rechtliche Interesse des Studios an einer Diebstahlprävention und der Gewährleistung der Sicherheit bei fehlenden Trainern.

Kurzum: Das Mitglied bekam recht und die Kameras mussten entfernt werden.

Das Gericht stellte aber auch fest: Eine eingegrenzte Überwachung konkret gefährdeter Bereiche ist möglich (z.B. im Eingangsbereich).




Wie geht man richtig vor?

Einwilligung einholen

Vor Installation der Kameras auf der Trainingsfläche sollten Sie sich eine aktive Einwilligung aller Mitglieder geben lassen. Neue Mitglieder informiert man bereits bei Vertragsschluss über die Videoüberwachung und lässt sich durch Anhaken auf dem Mitgliedsvertrag bestätigen, dass das Mitglied informiert wurde und mit der Videoüberwachung einverstanden ist.

Sollte ein Mitglied mit den Videokameras nicht einverstanden sein, räumen Sie ihm ein Sonderkündigungsrecht ein. Ein mehrjähriger Streit darüber lohnt sich nicht.

Weigert sich das Mitglied „aus Prinzip“ und will auch nicht kündigen, dann bleibt nur die Möglichkeit, die Erstlaufzeit abzuwarten und dann dem Mitglied fristgerecht zu kündigen.


Hinweisschilder anbringen

Wo muss man auf Videoüberwachung hinweisen?

Für jeden überwachten Bereich müssen aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe installiert werden. Diese können aus einem Text oder auch einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. 

Auf den Schildern muss vermerkt sein, wo und wie man sich weiter informieren kann (z.B. Link oder QR-Code zur Datenschutzerklärung). Aufgrund der DSGVO müssen den Mitgliedern folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für Datenschutz im Studio
  • Verarbeitungszweck (warum werden die Aufnahmen gemacht)
  • Rechtsgrundlage (dein berechtigtes Interesse an den Videoaufnahmen)
  • Speicherdauer 
  • Rechte des Betroffenen


Nehmen Sie es nicht auf die leichte Schulter. Sollten Sie die Vorgaben nicht einhalten, kann die Landesdatenschutzbehörde Bußgelder wegen unzulässiger Videoüberwachung verhängen und Sie verpflichten, die Kameras abzubauen. 


Weitere interessante Infos für Fitnessstudio-Betreiber rund um Rechtsthemen gibt es hier:


Rechtstipps für Fitnessstudios



Autor: Julia Ruch - Rechtsanwältin

Quelle: aktivKANZLEI

Bildquelle: #462227025 vectorfusionart / stock.adobe.com


Veröffentlicht am: 8. Februar 2023

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