Achtung Abmahnung wegen Google Fonts – Das kannst Du tun!

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Seit letzter Woche überzieht Rechtsanwalt Lenard im Auftrag von Herrn Ismail das Land mit Abmahnungen. Mittlerweile wurden bereits über 1000 Personen wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der Nutzung von Google Fonts abgemahnt.

Solltest du betroffen sein, lies unbedingt weiter. Rechtsanwältin Julia Ruch von der aktivKANZLEI zeigt dir, was du tun kannst, und stellt dir ein Musterantwortschreiben zur Verfügung.

Wenn du bisher nicht betroffen bist, aber Google Fonts nutzt, überprüfe unbedingt, ob deine Website gefährdet ist. Dies kannst du ganz einfach über diese Seite tun: https://sicher3.de/google-fonts-checker/

Wird dir angezeigt, dass deine Seite die Anforderungen nicht erfüllt, lies auch gerne weiter.


Abmahnung was tun


Was ist zu tun?

Vor allem nicht einschüchtern lassen und auch nicht denken „Ach, ich zahl das, dann habe ich meine Ruhe.“. Das ist (halb) legale Abzocke.

Die aktivKANZLEI empfiehlt folgende drei Schritte:


1. Google Fonts richtig einbinden

Sorge umgehend dafür, dass die Google Schriften für deine Website lokal eingebunden werden. Im Internet findest du für alle Page Builder (z.B. Wix) und CMS (z.B. WordPress) eine Anleitung.


2. Datenschutzerklärung ergänzen

In der Datenschutzerklärung für die Website musst du folgenden Passus ergänzen.

Google Fonts (lokales Hosting)

Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Google Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Die Google Fonts sind lokal installiert. Eine Verbindung zu Servern von Google findet dabei nicht statt.

Weitere Informationen zu Google Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq   und in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.


3. Antwortschreiben an den Anwalt verschicken

Nutze gerne dafür das Musterantwortschreiben der aktivKANZLEI. Dieses kannst du hier runterladen: https://www.aktivkanzlei.de/antwortschreiben-abmahnung

Eine „Erfolgsgarantie“, dass es damit endgültig erledigt ist, gibt es natürlich nicht. Herr Ismail könnte bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen oder Klage erheben. Dass er dies tatsächlich macht, glauben die Juristen allerdings nicht.

Schmerzengeld unter 200,00 € einzuklagen, ist nicht wirtschaftlich und wird von vielen Gerichten per se zurückgewiesen. Da es Herrn Ismail und seinem Anwalt wahrscheinlich nur um Geld geht, werden sie sich auch nicht an einen Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Da kann man sich nämlich nur beschweren, aber bekommt kein Geld.



Autor: Julia Ruch - Rechtsanwältin

Quelle: aktivKANZLEI

Bildquelle: #191300060 Alexander Limbach / stock.adobe.com

Veröffentlicht am: 4. November 2022

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